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Jetsky fahren auf dem Gardasee

IMG_9141in diesem Jahr war die Überlegung, wo kann man am Besten Jetsky fahren mit einer tollen Umgebung und vor allem gutem Wetter. Die Wahl viel auf den Gardasee, den wir in den letzten Jahren völlig vergessen hatten. Über Goggle eath habe ich mich erst einmal schlau gemacht, wo kann ich am Besten meinen Jet nicht nur slippen, sondern auch uneingeschränkt für 10 Tage festmachen. Die Wahl viel bildlich auf dem IPad vom Wasser aus betrachtet, links von Bardolino. Hier war deutlich eine Marina zu Sehen, die eine Krananlage, Bootshallen und eine Steganlage sowie Bojen hatte.  

Wer darf sich eigentlich Sachverständiger nennen?

Sachverständige gibt es wie Sand am Meer. Vom selbst ernannten Sachverständigen bis zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Ist dieser Markt eigentlich reguliert. Nur zum Teil. Sachverständiger darf sich in Deutschland jeder nennen. Dieser Beruf ist nicht geschützt. Die Grenze ist hier das Wettbewerbsrecht. Es zählt als Irreführung des Wettbewerbs (und ist abmahnfähig), wenn sich jemand Sachverständiger nennt, und über keinen nachweislich herausragende Kenntnis verfügt. „Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“ ist hingegen strafrechtlich geschützt. So darf sich nur jemand nennen, der bei einer Bestellungskörperschaft des öffentlichen Rechts (in der Regel nach einer entsprechenden Prüfung) „bestellt“ ist und einen entsprechenden Eid abgelegt hat. In unserer Branche sind das die IHK und die HWK als die zuständigen Behörden, aber auch die Architekt-oder auch Landwirtschaftskammern. Alle führen offizielle Datenbanken, die im Internet eingesehen werden können. Was ist ein zertifizierter Sachverständiger? Das ist relativ neu. Es geht um die Zertifizierung nach DIN 17024, die zum Beispiel durch den TÜV vorgenommen werden kann. Noch sind diese Gutachter deutlich in der Minderzahl. Daneben gibt es auch noch „Staatlich anerkannten Sachverständigen“ zum Beispiel für Brandschutz, Schall-oder Wärmeschutz. Auch diese unterliegen der staatlichen Kontrolle und auch diese Bezeichnung ist geschützt.   Müssen Gerichte eigentlich bei handwerklichen Fragen Sachverständige von der Handwerkskammer nehmen.? Nein. Jeder ist bei der Wahl eines Sachverständigen frei, insbesondere Behörden und Gerichte. Zur Not können auch freie Sachverständige beauftragt werden. Entscheidend ist immer, ob das Gutachten  gut und richtig ist. Leider fehlt es daran zu häufig. So entwickelt jeder Gutachternachfrager, z.B. der Vorsitzende einer Baukammer, seine Lieblingsgutachter.   Wie findet man den Richtigen?   Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks findet man durch Auskunft der regionalen Handwerkskammer oder unter der Internetseite: http://www.svd.handwerk.de   Wie reagiere ich als Handwerker, wenn ein Gutachten fehlerhaft ist ?   Der von Gutachten negativ betroffene Handwerker, sollte Gutachten stets hinterfragen. Als Partei in einem gerichtlichen Verfahren, hat er ein Fragerecht an den Gutachter. Damit kann er den Beweiswert des Gutachtens in Frage ziehen bzw. Feststellungen eingrenzen und konkretisieren. Dabei helfen natürlich auch die Fachverbände. Daher ist es immer ratsam, einen selbstständigen Beweisverfahren vor Gericht beizutreten, wenn eine sogenannte „Streitverkündigung“ an den Handwerker erfolgt. Tritt man nicht bei, muss man es später gegen sich gelten lassen und hat keine Möglichkeit mehr, das Gutachten anzuzweifeln.    

Wie lange läuft eine Gewährleistung

die Gewährleistung bei Innenarbeiten, Außenarbeiten und Beschichtungen auf Holz Es gibt im Malerhandwerk unterschiedliche Gewährleistungen. Da wir in Deutschland Vertragsfreiheit haben, kann eine Gewährleistung seitens des Handwerkers ausgeschlossen werden. Dies muss jedoch vorher im Angebot stehen. Wenn nichts im Angebot steht, greift die Gewährleistung automatisch. Je nachdem, ob ich einen VOB-Vertrag oder BGB-Vertrag vereinbart habe, beträgt die Gewährleistung dann 4  VOB bzw. 5 Jahre BGB. Wie verhält es sich bei Wartungs,-Pflege- oder Reparaturarbeiten. Greift hier die zweijährige Gewährleistung. Es gibt tatsächlich unterschiedliche Gewährleistungen. Im Detail ist die Sachen sehr kompliziert. Es fängt schon mit der Vielzahl der Begriffe an. Reparatur, Sanierung, Renovierung, Erhaltung, Pflege, Verschönerung, Wartung, Instandsetzung etc. Alle diese Begriffe stehen jedoch nicht im BGB oder in der VOB. Dort steht nur „Arbeit“! Sie sind irgendwann also umgangssprachlich entstanden und haben juristisch keinerlei Bedeutung. Die Rechtsprechung hat dann in vielen Jahren auseinanderdividiert, wann welche Gewährleistung gilt. Es gibt so eine Art Faustformel. Bei Neubauarbeiten gilt immer die volle Frist von vier bzw. 5 Jahren. Bei allen anderen Arbeiten kommt es immer auf die Intensität/den Umfang der Arbeit an. Wenn sie vom Aufwand und Ergebnis her mit Neubaumaßnahmen vergleichbar sind, wie (umgangssprachlich) bei Sanierungen, dann gilt die lange Gewährleistungszeit. Beim „kurz mal Drüberstreichen“ umgangssprachlich also Pflege, Wartung oder Reparatur, greift die kurze Gewährleistung von 2 Jahren. Die Grauzone dazwischen (umgangssprachlich Instandhaltung, Renovierung) ist sehr kompliziert auszuloten und damit sind Streitfälle in diesem Bereich nicht selten. Hafte ich bei einem Lasuranstrich auf einem Carport den ich auf dem Neubau durchgeführt habe 5 Jahre obwohl ich weiß, dass dieser niemals so lange halten wird und schon gar nicht auf der Wetterseite? Haltbarkeit und Gewährleistung sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Gewährleistung heißt, das ein Mangel, also ein technischer Fehler zwingend vorliegen muss. Jetzt kommt das Entscheidende. Dieser Fehler muss schon bei der Abnahme, also von Anfang an vorliegen und sich dann in der Gewährleistungszeit von vier oder fünf Jahren als Schadensbild zeigen. Nur dann ist der Maler Nachbesserungspflichtig.   Gewährleistung heißt also immer: Der Maler muss von Anfang an einen technischen Fehler gemacht haben! Der Lasuranstrich-vorausgesetzt er ist technisch korrekt ausgeführt worden-ist aber in aller Regel gar nicht fehlerhaft, sondern erhält eben nur begrenzt, selbst bei technisch perfektester Verarbeitung. Dies ist in der Regel eine Art unvermeidlicher Verschleiß. Muss man den Kunden über die Haltbarkeit aufklären?  Den Privatkunden auf jeden Fall.   Fazit: alles vorher im Angebot schriftlich fixieren und auf eventuelle kürzere Haltbarkeiten hinweisen.

Auch für den Chef: Voller “Lohn” bei weniger Arbeit.

Der 1. Mai, der sogenannte „Tag der Arbeit“, wurde vor 125 Jahren zum ersten Mal mit Massendemonstrationen weltweit begangen. Damals, im Jahr 1890, kämpften die Arbeiter für einen Acht-Stunden-Tag, da Arbeitstage mit zwölf, dreizehn Stunden und mehr keine Seltenheit waren. Auch heutzutage werden immer wieder Forderungen nach Arbeitszeitreduzierung bei vollem Lohnausgleich laut. Und jetzt denken wir mal ein einen typischen Malerunternehmer. Von einem Acht-Stunden-Tag können selbständige Handwerker nur träumen. Viele von ihnen arbeiten zudem noch am Wochenende. Sicher werden auch am 1. Mai viele ihren „freien“ Tag für Büroarbeit nutzen. Weniger Arbeit bei vollem „Lohnausgleich“. Das wäre ein Traum für so manchen Betriebsinhaber. Ein Traum, der Wirklichkeit werden kann, wenn der Handwerksunternehmer ein paar Grundsätze kennt und beachtet.

Widerrufsrecht bei Verbrauchern

Das neue Verbrauchergesetz, das seit Juni 2014 anzuwenden ist, hat bisher für viel Wirbel gesorgt, da jeder Privatkunde jetzt innerhalb von zwei Wochen  einen geschlossenen Vertrag widerrufen kann? Es geht so ähnlich wie wir das seit Langem bei Internetbestellungen oder Haustürgeschäften kennen, um ein Widerrufsrecht im Privatbereich. Der Kunde soll vor voreiligen Vertragsabschlüssen geschützt werden. Wieso voreilig? Der Kunde bekommt normaler Weise ein schriftliches Angebot und kann sich die Sache im Grunde genommen bis zur Kontaktaufnahme überlegen, ob er das Angebot annimmt oder nicht, beziehungsweise man hört überhaupt nicht mehr von der Sache. Wieso dann ein Widerrufsrecht. Des Pudels Kern ist folgender; Erfreulicher Weise gilt das neue Widerrufsrecht nicht für den klassischen Vertragsabschluss. Da blieb genügend Zeit zwischen Angebot und Auftragserteilung. Der Kunde wird nicht emotional unter Druck gesetzt und zum Abschluss gedrängt. Das Widerrufsrecht gilt nur für den Vertrag, der beim Ersten Besuch beim Kunden in dessen Haus oder Wohnung abschließt. Dies sollte künftig tunlichst unterbleiben. Aber wie so oft, will der Kunde meist beim ersten oder zweiten Besuch alles klarmachen und das man möglichst sofort mit der Arbeit beginnt. Genau hier wird es gefährlich. Bei dieser Konstellation muss der Kunde schriftlich darauf hingewiesen werden, dass er ein 14 tägiges Widerrufsrecht hat. Wird mit der Arbeit in dieser Zeit begonnen und die Leistung auch noch fertiggestellt, wird es noch gefährlicher. Dann muss der Kunde nochmals schriftlich belehrt werden gegen Unterschrift, dass er sein Widerrufsrecht verliert da auf seinen Wunsch hin mit der Ausführung der Arbeit begonnen wurde. Widerruft der Kunde während der Arbeitsausführung, steht dem Auftragnehmer Schadenersatz für die geleistete Arbeit zu. Das ist der neue Bürokratiewahnsinn. Bei solchen Komplettabschlüssen beim Privatkunden sollte von vornherein auf das 14 tägige Widerrufsrecht hingewiesen werden. Und danach erst mit der Arbeitsausführung begonnen werden. Nur so kann man sicher sein, dass der Kunde Ihre Leistung auch wirklich ausgeführt haben wollte. Geht der Kontakt zum Kunden von der Firma aus, wie zum Beispiel durch eine Werbeschreiben oder Instandhaltungsschreiben, dann ist der Vertrag immer widerrufbar. Folglich muss der Kunde schriftlich belehrt werden. Vergisst man diese Belehrung, ist der Vertrag ein Jahr lang widerrufbar. Fazit: In jedem privaten Angebotsschreiben sollte auf das 14 tägige Rücktrittsrecht  hingewiesen werden. Als Standardsatz selbst formuliert abspeichern.

Kündigungsschutzgesetz: Regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer erhöhen die Zahl bei der Berechnung der Betriebsgröße

Ein Mitarbeiten war drei Jahre in einem Betrieb angestellt. Der Betreib beschäftigt insgesamt 10 eigene Mitarbeiter, einschließlich des oben genannten Mitarbeiters, sowie einiger Leiharbeitnehmer. Nach drei Jahren Beschäftigungsdauer wurde der Mitarbeiter gekündigt. Die Kündigung erfolgte fristgerecht. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Der Betrieb war der Auffassung, dass eine Kündigungsschutzklage nicht zulässig sei, da lediglich 10 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Der Mitarbeiter war jedoch der Auffassung, dass eine Kündigungsschutzklage zulässig sei, da die regelmäßig eingesetzten Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße mit hinzugerechnet werden müssen. Entscheidung des Gerichts Bei regelmäßiger Beschäftigung von Leiharbeitern erhöhen diese die Zahl bei der Berechnung der Betriebsgröße in Bezug auf das Kündigungsschutzgesetz. Nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer nur in Betrieben, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Regelung ist in das Kündigungsschutzgesetz eingeführt worden, damit sogenannte Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes herausgenommen werden. Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt der Überarbeitung des Kündigungsschutzgesetzes damit begründet, dass es in Kleinbetrieben eine enge Zusammenarbeit der Mitarbeiter und des Arbeitgebers gibt, Kleinbetriebe meist eine geringere finanzielle Ausstattung haben und der Verwaltungsaufwand durch ein Kündigungsschutzprozess die Kleinbetriebe daher stärker belastet. Das Gericht war der Auffassung, dass dieser Schutzgedanke jedoch nicht greift, wenn der Betrieb regelmäßig einen höheren Personalbedarf hat und diesen mit Leiharbeitern deckt. Der Schutzgedanke sollte auf Kleinbetriebe angewendet werden, die maximal 10 Personen beschäftigen und einen derartigen Arbeitsbedarf haben. Eine regelmäßige Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, die über die Anzahl von 10 Mitarbeitern, die im Kündigungsschutzgesetz als Grenze genannt werden, hinausgeht, rechtfertigt, dass die Leiharbeitnehmer zu der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hinzugerechnet werden. Das Gericht war der Auffassung, dass es kein entscheidendes Argument sei, dass die Leiharbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber haben, wenn die regelmäßige Personalstärke des Betriebes auf den Einsatz eigener und dem entliehenen Arbeitnehmer beruht. Praxistipp Kleinbetriebe, die Leiharbeitnehmer einsetzen, müssen zukünftig prüfen, ob durch den Einsatz der Leiharbeitnehmer die Grenze von 10 Mitarbeitern überschritten wird und falls dies der Fall ist, muss geprüft werden, ob die Leiharbeitnehmer, regelmäßig eingesetzt werden, weil ein zusätzlicher Bedarf an Arbeitskräften durch den Leiharbeitnehmer abgedeckt wird. Falls dies der Fall ist, wäre das Kündigungsschutzgesetz anwendbar und es müsste bei einer Kündigung eine Sozialauswahl getroffen werden oder andere Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegen. Darum Prüfe wer sich öfter bindet, ob sich keine andere Lösung findet.

Lehm ist ein hervorragender Baustoff

Lehm fühlt sich nicht nur gut an und fördert das Wohlbefinden in Räumen. Lehm weist auch ausgezeichnete bauphysikalische Eigenschaften auf. Lehm arbeitet aktiv am Raumklima mit. Wer einmal in einem Haus mit Lehmwänden gewohnt hat, will diesen Baustoff nicht mehr missen. Denn Lehm arbeitet aktiv am Raumklima mit. Lehmwände sind in der Lage Wärme aufzunehmen zu speichern und langsam wieder abzugeben. Gleiches gilt für Feuchtigkeit. Lehm kann kann 10 mal mehr Feuchtigkeit aufnehmen als Gips. Die regulierende Wirkung, die dadurch in den Räumen gegeben ist, kann kaum ein anderer Baustoff erzielen. Die Schallschutzeigenschaften sind ausgezeichnet. Auch hier liegt Lehm mit an der Spitze. Die Verarbeitung sollte durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Lehmputze können auf fasst jeden Untergrund aufgetragen werden, sogar auf Holz. Die Verarbeitung ist nicht ganz einfach und sollte von einem Fachbetrieb durchgeführt werden. Es stehen eine Reihe von hervorragenden Lehmprodukten, wie Lehmplatten,-steine und -putze zur Verfügung. Wände mit Charakter. Lehm hat eine sehr warme und angenehme Optik, weist eine natürliche harmonische Struktur auf und verleiht Farben, angenehme Akzente. Bei der Verwendung von Farbe ist darauf zu achten, das die Oberfläche dampfdiffusionsoffen bleibt. Empfehlenswert sind Farben auf Basis von Naturharz, Naturleim oder Kalk-Kasein Kombinationen. Auch wenn die Kosten für einen Lehmputz  50% höher liegen als bei einem kunststoffgebundenen Putz, zahlt sich Lehm durch die verbesserte Wohnqualität in jedem Fall aus. Für Nass- und Feuchträume ist Lehm nicht geeignet. Also beim Hausbau daran denken, das ein gesundes Raumklima die Lebensqualität  und das Wohlbefinden aller Bewohner steigert was sich am Schluss wirklich bezahlt macht. Unter www.biobau-portale.de kann man sich nähere Informationen Hohlen und auch Anfragen tätigen.

Kampf um Mitarbeiter

Das Malerhandwerk kämpft wie andere Branchen um Mitarbeiter. Unumstritten ist, dass neue Mitarbeiter in erster Linie durch eigene Kontakte gefunden werden. Zweitwichtigste Quelle ist für 55% aller Unternehmer laut Handwerk Magazin die Anzeige in Zeitungen und Zeitschriften. Verwunderlich dabei ist, dass die Masse der Anzeigengestaltungen langweilig und nichtssagend ist und manchmal billig wirkt. Nutzen  Sie die Anzeige, um sich Bewerbern als Arbeitgeber zu präsentieren-am besten von ihrer Schokoladenseite. Setzen Sie sich als Arbeitgeber in Szene und vergessen Sie nicht, dass der Bewerber im Mittelpunkt steht. Gehen Sie gezielt auf seine Bedürfnisse und Erwartungen ein. Formulieren Sie kurz und knackig, warum es sich lohnt bei Ihnen zu arbeiten. Vermeiden Sie Phrasen wie „dynamische Teams, „,“ einzigartige Chancen“. Was zeichnet Ihre Arbeitgeberpersönlichkeit wirklich aus? Ein kollegiales Betriebsklima, Wertschätzung, Weiterbildungsangebote können dabei ebenso wichtig sein wie Ihre Vision! Leiten Sie daraus Kernaussagen ab. „Technik-Schwärmer gesucht!“ Ihre Stellenanzeige muss Emotionen wecken Setzen Sie gezielt Bilder ein, die Ihre wichtigsten Botschaften glaubhaft transportieren. Menschen wollen auf charmante Weise verführt werden, am liebsten von Personen, die von Ihrer Sache begeistert sind und dafür wirklich brennen. Warum also nicht einmal das Team abbilden das den neuen Kollegen sucht? Das rät uns Frau Warrings, Beraterin und Coach; Mitinhaberin der Unternehmensberatung we 360 . Ausgabe Das Malerblatt  06.2014

Wärmedämmung mit Wohlfühlcharakter

Fugenlose Dämmung als nachhaltige Alternative mit Cellulose

Seit über 60 Jahren wird Cellulose zum Dämmen von Häusern eingesetzt. Kein anderer Dämmstoff ist vielseitiger oder bietet bessere bauphysikalische Dämmeigenschaften. Cellulose-Dämmung wird sowohl im Neubau als auch in der Sanierung eingesetzt, im Boden, an der Außen- und Innenwand sowie im Dachbereich. Durch das pneumatische Eindringen des Cellulose-Dämmstoffes ist eine fugenlose Dämmung möglich. Das hat den Vorteil, dass Wärmebrücken durch Lücken oder Fugen erst gar nicht entstehen können. Selbst große Dämmstärken, wie bei Passivhäsern erforderlich , sind mit Cellulose schnell, einfach und preiswert auszuführen. Außerordentliche Feuchteregulierung, ein besonderer sommerlicher Hitzeschutz und herausragende Schalldämmeigenschaften machen den Cellulose-Dämmstoff zur Wohlfühldämmung.   Die meiste Zeit unseres Lebens verbringen wir in Gebäuden. Das Ziel von Dämmstoffmaßnahmen sollt es daher sein, in einem Gebäude ein angenehmes Raumklima mit einer effizienten Wärmedämmung. die zugleich feutigkeitsausgleichend, hitzeschützend und schallschützend wirken, sind daher vorzuziehen. All diese Eigenschaften, sind beim Cellulose-Dämmstoff selbstverständlich. Im Gegensatz zu herkömmlichen Dämmungen hat Cellulose die Eigenschaft, große Mengen an Feuchtigkeit aufzunehmen, zu speichern und wieder abzugeben und das alles ohne Beeinträchtigung seiner dämmenden Eigenschaft. Eine derart diffusionsoffene Konstruktion erlaubt ein problemloses Rücktrocknen von eventuell vorhandener Feuchtigkeit aus der Dämmebene. Das bedeutet nicht nur den Schutz der gesamten Baukonstruktion sondern auch ein unvergleichliches Raumklima.   Aufgrund eines überaus komplexem Naturaufbaus verfügt der Dämmstoff Cellulose über ein außergewöhnliches Maß an Schallabsorbtionsvermögen. Der Schall verliert beim Durchgang durch die Cellulose-Dämmung seine Energie. die Resonanzschwingungen werden verändert und unterdrückt. Wer schon einmal im Dachgeschoss gewohnt hat, kennt das Phänomen: Trotz Dämmung wird es in den Räumen an heißen Sommertagen unangenehm warm. Herkömmliche Dämmungen sind für den sommerlichen Hitzeschutz meist wenig geeignet. Nur ein Dämmstoff mit hoher spezifischer Wärmekapazität und relativ hohem Gewicht verhindert wirksam die Aufheizung im Sommer und das Abkühlen im Winter. Die hohe spezifische Wärmekapazität verhindert auch den Wärmetransport von innen nach außen, hält der Wohnraum länger warm und spart Heizkosten. Cellulose leistet zudem einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz. Im Vergleich zu anderen Dämmprodukten, wird nur ein Bruchteil an Primärenergie benötigt.