Fogging-rechtliche Grauzone

Ablagerungen sind meist an Stellen mit erhöhter Luftbewegung, z.B. entlang der Heizkörperluftaustritte, entlang der Wände (meist Außenwände), Fensterrahmen, Fensterglas und Gardinen die über den Heizkörpern angebracht sind sowie an Kältebrücken wie z.B. Rollladenkästen, feuchte Stellen und Ecken an Außenwänden. Oft sind auch kunststoffhaltige Oberflächen (Steckdosen, Lichtschalter, Kunststofffenster, Bad- und Küchenmöbel, sogar Kühlschränke) betroffen. Zeigen sich die Verfärbungen unter meist geschlossen Türen ist die ein Indiz für unterschiedliche Luftdrücke in den Räumen. Die Luft aus dem Bereich mit dem höheren Luftdruck strömt in diesen Fällen unter der Tür in das Gebiet mit dem niederen Luftdruck. Der unter der Tür liegende Teppichboden dient dabei als Luftfilter und nimmt die Partikel auf. Verdeckte Stellen, die z.B. durch Möbel oder Bilder verdeckt waren, sind i.d.R. nicht betroffen. Der eigentliche Vorgang des Schwarzwerdens entsteht vermutlich durch die Ablagerung des luftgetragenen Feinstaubes auf dem sich bildenden „klebrigen, öligen Film“ von schwererflüchtigen Verbindungen auf bestimmten, oft erhöht weichmacherhaltigen Oberflächen. Bei der dabei entstehenden „Verklumpung“ der eigentlich nicht sichtbaren Kleinstpartikel zu größeren Ansammlungen entsteht die Schwarzverfärbung.Bei Fogging-Effekt können auch elektrostatische Aufladungen, wie sie gehäuft in den Wintermonaten entstehen, zu einer erhöhten Anziehung  unterschiedlich geladener Partikel und Flächen führen. Turbulente Strömungen der Luftzirkulation im Raum (z.B. an Bilderrahmen, Wandleuchten, Deckendosen u.ä.) können durch Aufpralleffekte sichtbare Muster einer erhöhten Oberflächenbelegung erzeugen. Bei Verrußungen die durch undichte Kamine bedingt sind, findet sich meist eine gleichmäßige Ablagerung die vor allem auf horizontalen Oberflächen zu finden ist. In den betroffenen Räumen ist meist erkennbar, dass die stärksten Ablagerungen dort auftreten, wo Oberflächen direkt von der Raumluft angeströmt werden. So sind die Verfärbungen über Heizkörpern und Lampen oberhalb von Teppichleisten (hier sammeln sich oft erhöhte Feinstaubmengen) oder an kleinen erwärmten Lücken wie z.B. Heizungsrohrdurchbrüchen, am stärksten. An Stellen, an denen keine starke Konvektion stattfindet, ist i.d.R. keine Schwarzfärbung sichtbar.

Da die eigentliche Ursache nach jetzigem Kenntnisstand nicht benannt werden kann, ist auch eine Aussage zur sicheren Vermeidung des Fogging noch nicht möglich. So lässt sich auch i.d.R. keine Klärung der ,,Schuldfrage“ erbringen, da neben den gebäudebezogenen potentiellen Co-Faktoren (Materialien, Wärmebrücken,  Luftkonvektion)  auch  bewohner-individuelle  Beiträge  (Einrichtungsgegenstände, Zigarettenrauch, Lüftung, Kerzen) gegeben sind. Entgegen anderen Veröffentlichungen haben wir die Erfahrung gemacht, daß der Einfluss von Kerzenruß in einigen Fällen einen erheblichen Beitrag zur Schwarzfärbung leistete. Teilweise konnte nach dem Abbrand einiger Kerzen (meist mit Duftzusätzen) schon ein sichtbarer Belag erreicht werden. Test: platzieren Sie (falls Sie Kerzen abgebrannt haben – auch wenn es nur wenige waren) die brennende Kerze in der Nähe eines laufenden Fernsehers. Nach einigen Stunden wischen Sie den Bildschirm mit einem weißen Tuch ab. Wenn sich das Tuch dunkel färbt, sollten Sie diese Kerzensorte meiden. Dieser Test gilt natürlich auch für Aroma- und Öllampen.

Fogging kann durchaus einen Mangel der Wohnraumes darstellen. Das gutachterliche Problem liegt aber z.T. in der tatsächlichen Feststellung aller Verursacher des Fogging-Effektes. Erst wenn diese zweifelsfrei erkannt worden sind, kann eine juristische Auseinandersetzung zwischen den Mietern, Vermietern, Hausbesitzern oder Bauträgern erfolgen. Weiterhin ist bei rechtlichen Auseinandersetzungen zu bedenken, daß es sich gggfs. um ein Verschulden seitens eines oder mehreren Produktherstellern als Ursache handeln könnte. Da die rechtlichen Grundlagen bei Baumängeln klar geregelt sind, die technischen Ursachen aber oft nicht klar genug zu definieren sind, ist bei Fogging-Fällen die Frage der Beweislast von erheblicher Bedeutung. In den meisten Fällen wird der Mieter, wenn er den beschriebenen Mangel geltend machen will, den Nachweis erbringen, daß die Ursache des Fogging-Effektes durch das Mietobjekt begründet ist und damit vom Vermieter zu verantworten ist. Wenn die Ursache jedoch nicht eindeutig zuzuordnen ist, wird in der Rechtsprechung von einer Beweispflicht des Vermieters ausgegangen, daß dieser die Wohnung zum Bezugszeitpunkt mängelfrei übergeben hat. Den Mieter trifft dabei im Gegenzug die Pflicht, den Beweis zu erbringen, daß die Mängel nicht durch mietereigene Ausstattung und spezifisches Wohnverhalten verursacht sind. Soweit die Ursachen des Fogging-Effektes nicht oder gänzlich unzureichend ermittelbar sind, geht die Rechtsprechung dazu über, dies dem Vermieter anzulasten. In der Eigenschaft als gerichtlich bestellter Gutachter für Fogging raten wir dazu, bei vermuteten Fogging-Fällen, alle möglichen Ursachen, die in der Wohnung liegen könnten, explizit als Verursacher der Belastung auszuschließen. Da die verursachenden Umstände ausgesprochen vielfältig sein können, kann die richtige analytische und detektivische  Vorgehensweise nur fallspezifisch angegangen werden. Generell sollte aus unserer gutachterlichen Sicht bei Verdacht auf Fogging immer auch an einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien gedacht werden.

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