Archiv für April, 2014

mit 10 jähriger Gewährleistung bei „versteckten Mängeln“

Ein Kunde kam mit einer Reklamation zu seinem PVC-Boden, der vor sechs Jahren verlegt wurde. Er forderte wegen „Wellen“ Nachbesserung. Der Einwand, das die Sache längst verjährt sei, sagte der Kunde, das der Mangel nach ersten gutachterlichen Erkenntnissen in der fehlenden Grundierung begründet sei und deshalb“ versteckt“ war und deshalb die Verjährung 10 Jahre beträgt. Der „versteckte oder verdeckte“ Mangel ist immer wieder ein gern benutztes Schlagwort, das seit Jahrzehnten auf dem Bau herumgeistert und angeblich längere Gewährleistungen auslöst. Das ist natürlich nicht so richtig.  Richtig an der Sache ist, dass es unterschiedliche Qualitäten von Mängeln gibt. Im BGB und in der VOB/B wird der Mangel gleicher Maßen definiert: Das Werk ist frei von Mängeln, wenn es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder(mangels konkreter Vereinbarung) es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist.  Von verdeckten oder verstecktem Mangel steht da nichts drin. Das Gesetz kennt solche Unterschiede nicht Wenn man sich die typische Mängelsituation ansieht, ist es sogar so, dass Mängel meistens verdeckt oder versteckt sind. oder sich erst später zeigen. Sonst hätte der Bauherr sie ja gleich bei der Abnahme entdeckt und das Gewerk erst gar nicht abgenommen. Das „Verstecktsein“ ist also der Normalfall. Die klassische Situation ist folgende: Bei Fertigstellung, also im Abnahmezeitpunkt, ist das Gewerk scheinbar in Ordnung. In Wirklichkeit mangelt es an der nötigen Haftfestigkeit der Beschichtung. In diesem Moment sieht man es jedoch noch nicht. Der Fehler liegt (noch) im Verborgenen. Erst nach Monaten zeigt sich der versteckte/verdeckte Mangel. Konsequenz: ganz normale Haftung des Auftragnehmers, ganz normale Gewährleistungszeit von fünf Jahren (BGB) oder vier Jahren (VOB). Tritt der Schadensfall erst nach Ablauf der Gewährleistung zu Tage, hat der Kunde Pech gehabt. Aber irgend etwas muss doch an dieser 10 Jährigen Haftung dran sein Es gibt noch die verschärfte Haftungsecke. Der Fall der gemeint ist, liegt folgendermaßen: Der Maler wird beauftragt, eine Beschichtung mit einer Grundierung, zwei Zwischenbeschichtungen und einer Schlussbeschichtung aufzubringen. Aus Kostengründen spart sich der Maler ein oder zwei Zwischenbeschichtungen in der Hoffnung, dass die Sache nicht auffällt. Auch hier ist der Mangel typischer Weise zunächst versteckt oder verdeckt. Was hinzukommt ist jedoch, dass der Maler vorsätzlich den Mangel eingebaut und auf dem Auftraggeber dies arglistig verschwiegen hat. Nur in einem solchen Fall löst das eine Haftung von mindestens 10 Jahren aus. Und wer muss das beweisen.. Natürlich ist das mit der Beweislage oft schwierig. Grundsätzlich muss der Auftraggeber den Betrug nachweisen. Und zwar nicht nur den Mangel, sondern auch die arglistige Absicht des Malers. Exklusiv für Innungsbetriebe  Auszug aus:  Der Maler und Lackierermeister 11/2013